Wann untersteht ein Messmittel der Eichpflicht

Messmittel, insbesondere Waagen, Gewichtstücke, Tanksäulen, Abgasmessgeräte und Längenmessmittel unterstehen der Eichpflicht wenn sie:
  • In Handel und Verkehr verwendet werden (An- oder Verkauf von Gütern)
  • Im Dienst der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit stehen
  • Zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten, die physikalischen Grössen betreffen, verwendet werden